Allgemeine Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG

Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweize- rischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).

Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen
Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahren- gut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu
enthalten.

Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.

Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann; Die Hauptverkehrsstrassen sowie die
Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.

Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsver- hältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach
Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten des Frachtführers
Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des
Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort
der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu be- zeichnen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die be- sondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Be- hörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung
durch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Trans-
portgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen
Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die
verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen.
Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus.
Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle
und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Fracht- führer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein
angemessener Kursverlust zu ersetzen.

Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist der Fracht- führer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.

Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inha- berpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen
vorbehalten, folgende Aufwendungen:
a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für
Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Fracht- führer vorgenommen werden müssen.
b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie
dessen Miete oder Kauf;
c) das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen
Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines
Spezialisten benötigen;
d) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Kla- vieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen
vom mehr als 80 kg Eigengewicht;
e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
f) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch
Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat; g) die Prämien von Transportversicherungen; h) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
i) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;
j) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des
Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
k) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahr-
zeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, das der Frachtführer nicht verschuldet hat;
l) ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser
Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Um- wege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;

Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufol- ge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.

Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor dem Auslad fällig. Bei Transporten ins Ausland ist Voraus- zahlung zu leisten.

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens.

Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfol- gen.

Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.

Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.

Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann der Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinter- legen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444,
445 und 451 OR.

In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schrift- lich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu ent- halten, dass der Frachtführer das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung).

Art. 10 Haftung
Der Frachtführer haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Er
haftet nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwen-
dung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.).

Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm be- auftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des Frachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wert- minderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.

Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag hat, die Güter einer anderen Transportanstalt zu übergeben, erlischt seine Haf- tung mit Übergabe der Güter.

Die Haftung des Frachtführers bei Beschädigung oder Verlust ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert der Ware zur Zeit der Beschädigung oder des Verlustes und beträgt höchstens CHF 500.– je m3 des beschädigten bzw. verloren gegangenen Gutes. Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet.

Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 50’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versiche- rungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).

Art. 11 Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder
Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführer von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5
Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunst- gegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt der
Frachtführer keine Haftung.

Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auf- traggeber diesen Versicherungsschutz.

Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegen- geländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.

Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzö- gerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglemen- tarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transport- anstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 12 Transportversicherung
Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den
Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Be- zahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung teilhaben. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungs- summen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versiche- rung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versiche- rung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut.

Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.

Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei
Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem
Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer
innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Frachtführers als
Gerichtsstand.

Es gilt schweizerisches Recht

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